OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.02.2022
13 WF 3/22
Normen:
RVG § 33 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 43 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 16.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 220/20

Beschwerde gegen eine WertfestsetzungWert einer ImmobilieAbzug nachgewiesener VerbindlichkeitenBerücksichtigung von Freibeträgen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.02.2022 - Aktenzeichen 13 WF 3/22

DRsp Nr. 2022/5230

Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung Wert einer Immobilie Abzug nachgewiesener Verbindlichkeiten Berücksichtigung von Freibeträgen

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 16. Dezember 2021 unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin wird auf 29.234,54 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 43 Abs. 1;

Gründe:

I.