OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.05.2022
13 WF 70/22
Normen:
FamGKG § 44 Abs. 1; FamGKG § 44 Abs. 2; FamGKG § 43 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1389
FuR 2022, 535
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 30.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 74/21

Beschwerde gegen eine WertfestsetzungWert für ein ScheidungsverbundverfahrenVerkehrswert einer Immobilie

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.05.2022 - Aktenzeichen 13 WF 70/22

DRsp Nr. 2022/8708

Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung Wert für ein Scheidungsverbundverfahren Verkehrswert einer Immobilie

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 30.03.2022 - 32 F 74/21 - abgeändert:

Der Wert des Scheidungsverbundverfahrens wird auf 16.364 € festgesetzt.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 44 Abs. 1; FamGKG § 44 Abs. 2; FamGKG § 43 Abs. 1;

Gründe:

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.03.2022 (Bl. 58) hat das Familiengericht den Wert für das Scheidungsverbundverfahren der Beteiligten auf 12.364 € festgesetzt, wobei 11.364 € auf die Scheidung und 1000 € auf die Folgesache Versorgungsausgleich entfallen. Dabei ist es von einem Nettoeinkommen der Ehegatten von 2.718 € und 1.070 € ausgegangen, ohne etwaiges Vermögen, dessen Berücksichtigung in Höhe von 7.000 € die Antragstellerin mit dem Scheidungsantrag vom 06.04.2021 verlangt hat (Bl. 1), anzusetzen.

Gegen diese Wertfestsetzung richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 31.03.2021 (Bl. 68), mit der sie die Berücksichtigung des Immobiliarvermögens der Antragsbeteiligten fordert unter Hinweis auf den bereits im Scheidungsantrag mitgeteilten Wert des Vermögens von 200.000 €.