OLG Saarbrücken - Beschluss vom 18.02.2021
6 UF 178/20
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 117;
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 08.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 70/20

Beschwerde gegen einen ArrestbefehlWahrung einer Vollziehungsfrist

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.02.2021 - Aktenzeichen 6 UF 178/20

DRsp Nr. 2022/1783

Beschwerde gegen einen Arrestbefehl Wahrung einer Vollziehungsfrist

I. Auf die Zweitbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 8. Oktober 2020 - 22 F 70/20 ASGÜ - abgeändert, der Arrestbefehl vom 26. Februar 2020 aufgehoben und der Arrestantrag zurückgewiesen.

II. Die Erstbeschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

III. Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 83.000 EUR festgesetzt.

V. Der Beschluss ist sofort wirksam.

VI. Der Antragstellerin wird die für die Beschwerdeinstanz nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 117;

Gründe:

I.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 8. Oktober 2020, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht seinen Arrestbefehl vom 26. Februar 2020 mit der Maßgabe bestätigt, dass die Antragstellerin vor Vollziehung eine Sicherheitsleistung von 40.000 EUR zu erbringen hat, wobei die Sicherheit nach § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO erbracht werden kann.

Beide Beteiligten greifen jenen Beschluss an.

Mit ihrer Erstbeschwerde erstrebt die Antragstellerin den Wegfall der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung und sucht um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach.

Der Antragsgegner begehrt mit seiner Zweitbeschwerde die Aufhebung des Arrestbefehls.