OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.04.2022
9 UF 209/21
Normen:
BGB § 1684 Abs. 4;

Beschwerde gegen einen auf 2 Jahre befristeten UmgangsausschlussGefährdung des KindeswohlsBerücksichtigung des KindeswillensHochemotional geführter elterlicher Streit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.04.2022 - Aktenzeichen 9 UF 209/21

DRsp Nr. 2022/7405

Beschwerde gegen einen auf 2 Jahre befristeten Umgangsausschluss Gefährdung des Kindeswohls Berücksichtigung des Kindeswillens Hochemotional geführter elterlicher Streit

1. Die Beschwerde des Kindesvaters vom 26. November 2021, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts ... vom 10. November 2021 (Aktz.: 54 F 178/19), wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

3. Der Beschwerdewert beträgt 4.000 €.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die beteiligten Kindeseltern streiten im vorliegenden Verfahren um den Umgang des Kindesvaters mit der gemeinsamen Tochter ... ..., geboren am ... 2011. In einem weiteren, ebenfalls vor dem Senat anhängigen Hauptsacheverfahren (Aktz. 9 UF 208/21) streiten sie zudem um das bislang gemeinsam ausgeübte Sorgerecht für die Tochter.

Die Kindesmutter ist im ... 1975 geboren, der Kindesvater im ... 1961. Die Mutter hat (noch während der Ehe mit dem Kindesvater) in Gesundheitswissenschaften promoviert und übt aktuell eine Stelle als wissenschaftliche Mitarbeiterin in ... aus. Der Vater arbeitet vollzeitig bei einem Verlag als Journalist in .... Nach seinen Angaben sind seine Arbeitszeiten flexibel, soweit dies (ausgeweitete) Umgangszeiten betrifft.