I. Auf die Beschwerde des Antragstellers und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gifhorn vom 10. September 2019 im Ausspruch zum nachehelichen Ehegattenunterhalt (Ziffer III des Tenors) teilweise geändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Der Antragsteller hat an die Antragsgegnerin nachehelichen Ehegattenunterhalt für den Zeitraum vom 22. Februar bis 29. Februar 2020 in Höhe von 210 € und für die Monate März und April 2020 in Höhe von 760 € monatlich zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts für den vorgenannten Zeitraum abgewiesen.
II. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin und unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gifhorn vom 10. September 2019 im Ausspruch zum nachehelichen Ehegattenunterhalt (Ziffer III des Tenors) teilweise geändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
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