OLG Köln - Beschluss vom 26.08.2020
10 UF 114/19
Normen:
ZPO § 286; BGB § 1381;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 18.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 222 F 98/17

Beschwerde gegen einen Ausspruch zum ZugewinnBewertung einer Immobilie im ZugewinnBerücksichtigung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei der Immobilienbewertung

OLG Köln, Beschluss vom 26.08.2020 - Aktenzeichen 10 UF 114/19

DRsp Nr. 2021/7247

Beschwerde gegen einen Ausspruch zum Zugewinn Bewertung einer Immobilie im Zugewinn Berücksichtigung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei der Immobilienbewertung

Tenor

Unter Zurückweisung seiner weitergehenden Beschwerde wird auf die Beschwerde des Antragsgegners im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 18.06.2019 - 222 F 98/17 -im Ausspruch zum Zugewinn dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, 25.316,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Scheidung an die Antragstellerin zu zahlen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 15% und der Antragsgegner zu 85%.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 18.361,37 €

Normenkette:

ZPO § 286; BGB § 1381;

Gründe

I.

Die Beteiligten heirateten am 31.12.2000 und sind Eltern zweier Kinder. Sie leben seit August 2013 getrennt; der Scheidungsantrag wurde am 30.01.2015 zugestellt. Vorliegend, soweit noch von Relevanz, streiten sie um Zugewinnausgleichsansprüche.