SchlHOLG - Beschluss vom 04.08.2020
15 WF 51/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;

Beschwerde gegen einen Beschluss über die abgelehnte Festsetzung einer weiteren Vergütung für einen ErgänzungspflegerMitarbeiter eines VormundschaftsvereinsVergütungsfähige Tätigkeiten eines für den Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmungsrecht bestellten Ergänzungspflegers

SchlHOLG, Beschluss vom 04.08.2020 - Aktenzeichen 15 WF 51/19

DRsp Nr. 2020/16607

Beschwerde gegen einen Beschluss über die abgelehnte Festsetzung einer weiteren Vergütung für einen Ergänzungspfleger Mitarbeiter eines Vormundschaftsvereins Vergütungsfähige Tätigkeiten eines für den Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmungsrecht bestellten Ergänzungspflegers

1. Auf den als Ergänzungspfleger in einer Kindschaftssache bestellten Mitarbeiter eines Vormundschaftsvereins sind die zugunsten des Betreuungsvereins bestehenden Vergütungsvorschriften der § 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 7 VBVG entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Höhe des Anspruchs nach § 3 VBVG richtet.2. Zu den vergütungsfähigen Tätigkeiten des für den Aufgabenbereich "Aufenthaltsbestimmungsrecht" bestellten Ergänzungspflegers können neben den Kontakten zum Kind und zu der Einrichtung, in welcher das Kind lebt, auch Kontakte mit den Kindeseltern und dem Jugendamt gehören. Das kann auch die Teilnahme an einem Hilfeplangespräch umfassen.3. Ein persönliches Zusammentreffen des Ergänzungspflegers mit dem in einer Einrichtung lebenden Pflegling einmal im Quartal kann im Hinblick auf § 1793 Abs. 1a BGB ausreichend sein, sofern nicht die konkreten Umstände einen intensiveren persönlichen Kontakt erfordern. Orientierungssätze: