OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.10.2022
13 UF 12/22
Normen:
BGB § 1684 Abs. 4 S. 2; FamFG § 84;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 21.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 111/21

Beschwerde gegen einen Beschluss zu einem UmgangsausschlussUmgangsausschluss als ultima ratio zur Abwehr der Gefährdung eines KindeswohlsBefristung eines Ausschlusses

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.10.2022 - Aktenzeichen 13 UF 12/22

DRsp Nr. 2022/17084

Beschwerde gegen einen Beschluss zu einem Umgangsausschluss Umgangsausschluss als ultima ratio zur Abwehr der Gefährdung eines Kindeswohls Befristung eines Ausschlusses

Ein Umgangsausschluss ist ultima ratio, wenn ein milderes Mittel zur Abwehr der Gefährdung eines Kindeswohls nicht in Betracht kommt; der Ausschluss muss in der Regel befristet werden.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 21. Dezember 2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der persönliche Umgang der Antragstellerin mit den Kindern N..., geboren am ... 2006, A..., geboren am ... 2011, und H..., geboren am ... 2015, bis zum 31. Oktober 2023 ausgeschlossen wird.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 4 S. 2; FamFG § 84;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den erstinstanzlich angeordneten Umgangsausschluss und beantragt die Regelung von Umgang mit ihren drei Kindern N..., A... und H....