OLG Hamm - Beschluss vom 14.08.2015
12 UF 130/14
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2; KJHG § 27;
Vorinstanzen:
AG Lübbecke, vom 08.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 46/12
AG Lübbecke, vom 15.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 86/12

Beschwerde gegen einen Beschluss zum SorgerechtAusgeprägter Hang eines Elternteils zum ÜbersinnlichenKindeswohl schädigender Elternkonflikt

OLG Hamm, Beschluss vom 14.08.2015 - Aktenzeichen 12 UF 130/14

DRsp Nr. 2022/11186

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Sorgerecht Ausgeprägter Hang eines Elternteils zum Übersinnlichen Kindeswohl schädigender Elternkonflikt

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübbecke vom 15.05.2014 (Az. 11 F 86/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden trägt die Kindesmutter.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2; KJHG § 27;

Gründe

I.

Die Ehe der Kindeseltern wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Lübbecke vom 08.11.2012 (11 F 46/12) geschieden. Aus der Ehe stammen die beiden Töchter A, geb. am 00.00.0000, und B, geb. am 00.00.0000. B leidet an dem Silver-Russel-Syndrom in einer milden Form.

Nach der Trennung der Eltern im März 2011 blieben die Töchter zunächst im Haushalt der Kindesmutter. Die Kindeseltern streiten um das Sorgerecht.

Die Durchführung der Umgangskontakte war aufgrund der zwischen den Eltern bestehenden Differenzen nicht reibungslos möglich.

Der Kindesvater hat in dem hier vorliegenden Verfahren die Übertragung des Sorgerechts auf ihn zur alleinigen Ausübung begehrt. Die Kindesmutter ist dem entgegen getreten.