OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.04.2022
10 UF 51/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1626a Abs. 1; BGB § 1626a Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1860
FuR 2023, 246
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 14.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 279/19

Beschwerde gegen einen Beschluss zum SorgerechtVoraussetzungen für die Übertragung einer gemeinsamen elterlichen SorgeMindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.04.2022 - Aktenzeichen 10 UF 51/21

DRsp Nr. 2023/1380

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Sorgerecht Voraussetzungen für die Übertragung einer gemeinsamen elterlichen Sorge Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge

Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern.

Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 14.04.2021 abgeändert.

Auf Antrag des Vaters wird die elterliche Sorge für das am 11.07.2011 geborene Kind F... Krumpelt beiden Eltern gemeinsam übertragen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz haben die Eltern je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1626a Abs. 1; BGB § 1626a Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge liegen (jedenfalls jetzt) vor.

1.