SchlHOLG - Beschluss vom 10.01.2020
15 UF 71/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 228; VersAusglG § 44 Abs. 1; VersAusglG § 44 Abs. 4; VersAusglG § 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 14.03.2019

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichAnrecht aus einem Beamtenverhältnis auf ZeitVersorgungsausgleich im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung

SchlHOLG, Beschluss vom 10.01.2020 - Aktenzeichen 15 UF 71/19

DRsp Nr. 2022/6299

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Anrecht aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit Versorgungsausgleich im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung

Tenor

I.

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin, der weiteren Beteiligten zu 2) und 4) sowie auf den Berichtigungsantrag der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck vom 14. März 2019 in Ziffer 1.) abgeändert bzw. berichtigt und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr.) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3,1093 Entgeltpunkten (Ost) auf das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehende Konto (Vers. Nr.), bezogen auf den 31. August 2016, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein (Vers. Nr.) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 210,12 Euro monatlich auf das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehende Versicherungskonto (Vers. Nr.), bezogen auf den 31. August 2016, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

II. III. IV.