SchlHOLG - Beschluss vom 09.09.2020
15 UF 96/20
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 228; VersAusglG § 10 Abs. 1; VersAusglG § 16 Abs. 2; VersAusglG § 16 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 05.05.2020

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichAnrecht aus einem Dienstverhältnis als Soldat auf ZeitExterne Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung

SchlHOLG, Beschluss vom 09.09.2020 - Aktenzeichen 15 UF 96/20

DRsp Nr. 2022/6210

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Anrecht aus einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit Externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung

Tenor

I.

Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 4) vom 2. Juni 2020 und der weiteren Beteiligten zu 6) vom 6. Juni 2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck vom 5. Mai 2020 in Ziffer 2.) im dritten und vierten Absatz abgeändert und insoweit wie folgt neugefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Vers. Nr....) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2,6059 Entgeltpunkten auf das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehende Konto (Vers. Nr....), bezogen auf den 31. Januar 2019, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Vers. Nr....) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,6833 Entgeltpunkten (Ost) auf das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehende Konto (Vers. Nr....), bezogen auf den 31. Januar 2019, übertragen.

II. III.