SchlHOLG - Beschluss vom 15.10.2019
15 UF 138/19
Normen:
VersAusglG § 16 Abs. 1; VersAusglG § 16 Abs. 3; VersAusglG § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Flensburg, vom 17.07.2019

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichAnrecht aus einem öffentlich-rechtlichen AmtsverhältnisTätigkeit als PastorExterne Teilung

SchlHOLG, Beschluss vom 15.10.2019 - Aktenzeichen 15 UF 138/19

DRsp Nr. 2022/7356

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Anrecht aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis Tätigkeit als Pastor Externe Teilung

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg vom 17. Juli 2019 in Ziffer 2. im dritten Absatz abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 993,00 Euro monatlich auf das bei der Deutschen Rentenversicherung Nord bestehende Versicherungskonto (Vers. Nr. ...), bezogen auf den 28. Februar 2019, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

II.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg vom 17. Juli 2019 wird im Rubrum dahingehend berichtigt, dass die Bezeichnung der weiteren Beteiligten zu 4) zutreffend wie folgt lautet:

Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland, Landeskirchenamt Kiel - Dezernat Dienst und Arbeitsrecht, Abteilung Versorgung -

III.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

IV.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.980,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 16 Abs. 1; VersAusglG § 16 Abs. 3;