OLG Bamberg - Beschluss vom 10.08.2022
2 UF 88/22
Normen:
FamFG § 150;
Fundstellen:
FamRB 2022, 431
FamRZ 2022, 1769
Vorinstanzen:
AG Obernburg, vom 12.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 577/20

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichAnrechte aus einem Grundrentenzuschlag als gesondert auszuweisende AnrechteVoraussetzungen einer fehlenden Ausgleichsreife wegen Unwirtschaftlichkeit

OLG Bamberg, Beschluss vom 10.08.2022 - Aktenzeichen 2 UF 88/22

DRsp Nr. 2022/12302

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Anrechte aus einem Grundrentenzuschlag als gesondert auszuweisende Anrechte Voraussetzungen einer fehlenden Ausgleichsreife wegen Unwirtschaftlichkeit

1. Anrechte aus dem Grundrentenzuschlag unterliegen im Versorgungsausgleich als gesondert auszuweisende Anrechte einer eigenen Beurteilung und Tenorierung.2. Eine fehlende Ausgleichsreife wegen Unwirtschaftlichkeit gem. § 19 Abs. 2 Ziff. 3 VersAusglG liegt nicht vor, wenn die Nichtteilhabe an dem zu übertragenden Anrechtsteil aus dem Grundrentenzuschlag nicht mit ausreichender Sicherheit zum Entscheidungszeitpunkt prognostiziert werden kann, sondern eine solche Annahme rein spekulativ wäre.3. Geringwertige Anrechte aus dem Grundrentenzuschlag können aufgrund des Halbteilungsgrundsatzes ausgeglichen werden, soweit keine wirtschaftliche Bedeutungslosigkeit des zu übertragenden Anrechtes vorliegt.4. Aufgrund des automatisierten Datenabgleichs im Rahmen des Einkommensanrechnungsvorganges gem. § 97a Abs. 2, 6 SGB VI fehlt es an einem dem § 18 Abs. 2 VersAusglG zugrundeliegenden erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Obernburg a. Main vom 12.04.2022 in Ziffer 1. im zweiten Absatz abgeändert und ergänzt wie folgt:

2. 3. 4.