OLG Oldenburg - Beschluss vom 11.01.2021
11 UF 142/20
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 2; VersAusglG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Brake, vom 03.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 127/18

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichAnrechte der privaten AltersversorgungEntwertung der Deckungskapitale der Versorgungen infolge der Sanierung des Versorgungsträgers

OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.01.2021 - Aktenzeichen 11 UF 142/20

DRsp Nr. 2021/18483

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Anrechte der privaten Altersversorgung Entwertung der Deckungskapitale der Versorgungen infolge der Sanierung des Versorgungsträgers

I. Auf die Beschwerde der EE Pensionskasse VVaG wird der am 03.08.2020 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brake (Unterweser) unter Ziffer II Absatz 3 und 4 wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger EE Pensionskasse VVaG (Vers.-Nr. ...) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 13.324,93 € nach Maßgabe der Versorgungsregelung Tarif 62 B UNI select gemäß AVB, bezogen auf den 30.04.2018, mit der Maßgabe, dass der Garantiezins der ausgleichsberechtigten Person demjenigen der ausgleichspflichtigen Person entspricht, übertragen. Der Versorgungsträger wird verpflichtet, den Ausgleichswert ab dem 01.05.2018 bis zur Rechtskraft der Entscheidung mit dem Garantiezins von 2,75 % zu verzinsen.