SchlHOLG - Beschluss vom 10.02.2020
15 UF 185/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 228; FamFG §§ 225 f.; VersAusglG § 32;
Vorinstanzen:
AG Neumünster, vom 10.10.2019

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichAntrag auf Abänderung eines VersorgungsausgleichsÜberschreitung der Wesentlichkeitsgrenze nach dem Kapitalwert (vorliegend verneint)

SchlHOLG, Beschluss vom 10.02.2020 - Aktenzeichen 15 UF 185/19

DRsp Nr. 2022/6300

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Antrag auf Abänderung eines Versorgungsausgleichs Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenze nach dem Kapitalwert (vorliegend verneint)

Tenor

I.

Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Beschwerde des Antragstellers vom 14. November 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 10. Oktober 2019 zurückzuweisen.

II.

Der Senat beabsichtigt, ohne Durchführung eines Erörterungstermins zu entscheiden.

III.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 228; FamFG §§ 225 f.; VersAusglG § 32;

Gründe

I.

Die am 14. Mai 1971 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde durch Scheidungsurteil des Amtsgerichts Neumünster vom 15. August 1988 geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde in Ziffer 3. des Tenors wie folgt geregelt:

Von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein in Lübeck, Konto Nr. ..., werden auf das Versicherungskonto für die Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein in Lübeck, Konto Nr. ..., Rentenanwartschaften aus der Ehezeit, die am 31.1.1988 abgelaufen war, in Höhe von monatlich 284,95 DM übertragen.