SchlHOLG - Beschluss vom 08.06.2020
15 UF 188/19
Normen:
VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 09.10.2019

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichAnwendung der Rechnungsgrundlagen der Tarifgeneration der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person für das Anrecht der ausgleichsberechtigten PersonSicherstellung der gleichwertigen Teilhabe der Ehegatten an in der Ehezeit erworbenen Anrechten

SchlHOLG, Beschluss vom 08.06.2020 - Aktenzeichen 15 UF 188/19

DRsp Nr. 2022/6209

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Anwendung der Rechnungsgrundlagen der Tarifgeneration der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person Sicherstellung der gleichwertigen Teilhabe der Ehegatten an in der Ehezeit erworbenen Anrechten

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kiel vom 9. Oktober 2019 in Ziffer 2. im dritten Absatz abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der R+V Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6.648,26 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung der R+V Lebensversicherung AG mit Stand vom 1. März 2020, bezogen auf den 31. März 2019 übertragen.

II.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.