OLG Köln - Beschluss vom 31.03.2020
10 UF 16/20
Normen:
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 03.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 222 F 240/18

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichAusschluss eines Versorgungsausgleichs unter Billigkeitsgesichtspunkten

OLG Köln, Beschluss vom 31.03.2020 - Aktenzeichen 10 UF 16/20

DRsp Nr. 2021/1132

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Ausschluss eines Versorgungsausgleichs unter Billigkeitsgesichtspunkten

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist der Regelfall und ein - wenn auch nur teilweiser - Ausschluss des Ausgleichs eine absolute Ausnahme.

Tenor

1.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

2.

Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A aus B bewilligt.

3.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 03.12.2019 - 222 F 240/18 - wird zurückgewiesen.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

5.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt (§ 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG).

Normenkette:

VersAusglG § 27;

Gründe

I.