OLG Hamm - Beschluss vom 10.06.2021
5 UF 188/20
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; VersAusgIG § 27;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 947
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 13.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 145/19

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichAusschluss eines Versorgungsausgleichs wegen UnbilligkeitGesamtabwägung der Verhältnisse beider Ehegatten

OLG Hamm, Beschluss vom 10.06.2021 - Aktenzeichen 5 UF 188/20

DRsp Nr. 2021/11607

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Ausschluss eines Versorgungsausgleichs wegen Unbilligkeit Gesamtabwägung der Verhältnisse beider Ehegatten

Tenor

1

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 23.10.2020 wird der am 13.10.2020 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold bzgl. des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vors.-Nr. 01 000909 H 026) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 0,0039 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ■(VefsTJ4*^-~4J. 170373 T 530), bezogen auf den 31.7.2019, übertragen. . Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Veis.-Ni. I I I70373 T 032) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 12,4548 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen {Vers-.-Nr. 5 1 000000 11 026 ), bezogen auf den 31.7.2019, übertragen.

2

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3

Der Beschwerdewert wird auf bis 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; VersAusgIG § 27;

Gründe

I. .