KG - Beschluss vom 08.12.2021
16 UF 1101/20
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 63; FamFG § 64; FamFG § 228; VersAusglG § 27;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 16.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 93 F 14/20

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichAusschluss eines VersorgungsausgleichsBegriff der groben Unbilligkeit

KG, Beschluss vom 08.12.2021 - Aktenzeichen 16 UF 1101/20

DRsp Nr. 2022/16984

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Ausschluss eines Versorgungsausgleichs Begriff der groben Unbilligkeit

Ein Versorgungsausgleich ist grob unbillig, wenn eine rein schematische Durchführung unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung - insbesondere dem Halbteilungsgrundsatz - in unerträglicher Weise widerspricht.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 16. September 2020 verkündete Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts Schöneberg - 93 F 14/20 - hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich geändert und Ziff. 2 des Tenors wie folgt neu gefasst:

2. a) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - Versicherungsnummer xxx - zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,4064 Entgeltpunkten auf das vorhandene Versicherungskonto Nr. xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, bezogen auf den 29. Februar 2020, übertragen.