OLG Bamberg - Beschluss vom 14.12.2021
7 UF 194/21
Normen:
VersAusgG § 16; FamFG §§ 58 ff.; FamFG §§ 217 ff.;
Fundstellen:
FamRB 2022, 176
FamRZ 2022, 779
Vorinstanzen:
AG Würzburg, vom 28.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 524/19

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichBeamtenrechtliche Versorgung

OLG Bamberg, Beschluss vom 14.12.2021 - Aktenzeichen 7 UF 194/21

DRsp Nr. 2022/1331

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Beamtenrechtliche Versorgung

1 Die Verrechnung einer beamtenrechtlichen Versorgung (§ 16 VersAusgG) mit dem Anrecht einer gesetzlichen Rentenversicherung findet nicht statt.2 Eine Pflicht zum Abschluss einer Verrechnungsvereinbarung besteht nicht.3 Aus der Weigerung des anderen Ehegatten, einer Verrechnungsvereinbarung zuzustimmen, folgen keine Sanktionen i.S.d. § 27 VersAusglG.4 Über § 27 VersAusglG können Rechtswirkungen des Gesetzes auch im Übrigen nicht korrigiert werden.

Tenor

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Würzburg vom 28.07.2021, Az. 1 F 524/19, wird zurückgewiesen.

2

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.460,00 Euro festgesetzt.

4

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VersAusgG § 16; FamFG §§ 58 ff.; FamFG §§ 217 ff.;

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Würzburg hat mit Beschluss vom 28.07.2021 die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Es erging hinsichtlich des Versorgungsausgleichs folgende Entscheidung: