OLG Nürnberg - Beschluss vom 19.05.2021
9 UF 812/20
Normen:
FamFG § 58; VersAusglG § 18 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Fürth in Bayern, - Vorinstanzaktenzeichen 204 F 999/19

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichBegriff der unbilligen HärteAuflösung einer geringen Anwartschaft nach Trennung vor Zustellung eines Scheidungsantrags

OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.05.2021 - Aktenzeichen 9 UF 812/20

DRsp Nr. 2021/9273

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Begriff der unbilligen Härte Auflösung einer geringen Anwartschaft nach Trennung vor Zustellung eines Scheidungsantrags

Löst ein Ehegatte zwischen dem Zeitpunkt der Trennung und der Zustellung des Scheidungsantrags eine bestehende Altersvorsorge auf und entzieht sie damit dem Versorgungsausgleich, kann dies keine unbillige Härte im Sinne von § 27 VersAusglG begründen, wenn die aufgelöste Anwartschaft gering im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG war.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

2.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 € festgesetzt.

3.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

FamFG § 58; VersAusglG § 18 Abs. 3;

Gründe

Der Antragsgegner wendet sich gegen eine Regelung im Versorgungsausgleich.

I.

Die beteiligten Eheleute leben seit Januar 2018 getrennt. Im März 2018 ließ sich die Antragstellerin eine Riester-Rente bei der Allianz Lebensversicherung auszahlen. Der Ehezeitanteil dieser Versorgung betrug laut Auskunft der Allianz 6.657,46 €, ein möglicher Ausgleichswert 3.328,73. Der Scheidungsantrag wurde am 31.08.2019 zugestellt.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Fürth hat mit Endbeschluss vom 07.07.2020 die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich wie folgt geregelt: