OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.07.2021
13 UF 161/20
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 228; VersAusglG § 16 Abs. 2; VersAusglG § 16 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 30.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 137/19

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichBegründung von auszugleichenden Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.07.2021 - Aktenzeichen 13 UF 161/20

DRsp Nr. 2021/13623

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Begründung von auszugleichenden Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 30.09.2020 - 28 F 137/19 abgeändert:

Die Absätze 4 und 5 von Nr. 2 der Entscheidungsformel werden wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten der bei dem Bundesverwaltungsamt zur Versicherungs-Nummer 65 ... (...) bestehenden Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners werden zugunsten der Antragstellerin auf ihrem Versicherungskonto Nr. 04 ... bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 58,35 €, bezogen auf den 31.05.2019, umzurechnen in Entgeltpunkte, begründet.

Zu Lasten der bei dem Bundesverwaltungsamt zur Versicherungs-Nummer 65 ... (...) bestehenden Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners werden zugunsten der Antragstellerin auf ihrem Versicherungskonto Nr. 04 ... bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 8,99 €, bezogen auf den 31.05.2019, umzurechnen in Entgeltpunkte (Ost), begründet.