OLG Nürnberg - Beschluss vom 06.05.2022
11 UF 283/22
Normen:
FamFG § 228; FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 18.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 110 F 835/21

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichBehandlung eines Grundrentenzuschlags im VersorgungsausgleichsverfahrenSelbständiger Teil eines bei der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts

OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.05.2022 - Aktenzeichen 11 UF 283/22

DRsp Nr. 2022/7445

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Behandlung eines Grundrentenzuschlags im Versorgungsausgleichsverfahren Selbständiger Teil eines bei der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts

Für den Grundrentenzuschlag nach § 76 g SGB VI ist eine gesonderte Bagatellprüfung nach § 18 VersAusglG durchzuführen, weil es sich um einen selbständigen Teil des bei der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts handelt.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde wird Nummer 2 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 18.02.2022 ergänzt und folgender Absatz angefügt:

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 50 XXX XXX) findet bezüglich der von ihr erworbenen Grundrenten-Entgeltpunkte nicht statt.

2.

Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 228; FamFG §§ 58 ff.;

Gründe

I.