OLG Köln - Beschluss vom 29.06.2021
14 UF 120/20
Normen:
VersAusglG § 19 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, vom 09.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 38 F 83/18

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichBerechnung eines Anrechts auf der Grundlage von RentenbarwertfaktorenVerfestigung eines Anrechts

OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2021 - Aktenzeichen 14 UF 120/20

DRsp Nr. 2022/5006

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Berechnung eines Anrechts auf der Grundlage von Rentenbarwertfaktoren Verfestigung eines Anrechts

Tenor

1.

Auf die Beschwerde vom 07.08.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 09.06.2020 (38 F 83/18) in Ziffer 2, 2. Absatz wie folgt neu gefasst:

"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei den Rheinischen Versorgungskassen (Vers.-Nr. A) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 33,65 Versorgungspunkten nach Maßgabe des § 44 der Satzung in der jeweils geltenden Fassung, bezogen auf den 31.08.2018, übertragen."

2.

Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beteiligten jeweils 25 Prozent auferlegt. Weitere Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.270,00 € festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 19 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist am xx.xx.1958 geboren und bezieht seit dem 01.06.2015 eine auf den 30.05.2024 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie erhielt weiter eine zeitlich unbefristete teilweise Erwerbsminderungsrente, die jedoch wegen der höheren vollen Erwerbsminderungsrente nicht ausgezahlt wird.

Die Beteiligten haben am 07.09.1992 die Ehe geschlossen.