OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.07.2022
13 UF 72/22
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; VersAusglG § 10 Abs. 2; SGB VI § 120f Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 26.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 238/21

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichBeruhen eines Anrechts auf den Regelungen des Grundrentengesetzes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.07.2022 - Aktenzeichen 13 UF 72/22

DRsp Nr. 2022/11769

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Beruhen eines Anrechts auf den Regelungen des Grundrentengesetzes

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 26. April 2022 in Ziffer 2 der Beschlussformel um folgenden Absatz ergänzt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.Nr. 64 ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,6074 Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) auf dessen Konto 24 ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Mai 2021, übertragen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren selbst zu tragen.

Der Wert für das Verfahren der ersten Instanz wird für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 2.491,20 € festgesetzt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 1; VersAusglG § 10 Abs. 2; SGB VI § 120f Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I.