Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichBeschwerdeberechtigung einer Witwe oder eines WitwersBemessung einer zu zahlenden AusgleichsrenteAnsprüche für die Vergangenheit
SchlHOLG, Beschluss vom 12.03.2021 - Aktenzeichen 15 UF 75/20
DRsp Nr. 2022/8082
Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichBeschwerdeberechtigung einer Witwe oder eines WitwersBemessung einer zu zahlenden AusgleichsrenteAnsprüche für die Vergangenheit
1. Im Verfahren über einen Anspruch gegen den Versorgungsträger auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25VersAusglG ist die Witwe oder der Witwer der verstorbenen ausgleichspflichtigen Person beschwerdebefugt.2. Haben geschiedene Ehegatten den Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch eine zwischen ihnen getroffene Vereinbarung in zulässiger Weise herabgesetzt, so begrenzt die vereinbarte Höhe nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten grundsätzlich auch den Anspruch des anderen Ehegatten gegen den Versorgungsträger auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung (vgl. BGH, FamRZ 2017, 1660).3. Handelt es sich bei dem zwischen den geschiedenen Ehegatten vereinbarten Betrag um einen Nettobetrag nach Abzug der vom ausgleichspflichtigen Ehegatten abgeführten Sozialversicherungsbeiträge, ist dies bei der Bemessung der nach § 25VersAusglG zu zahlenden Ausgleichsrente zu berücksichtigen, indem der Nettobetrag auf einen Bruttobetrag hochgerechnet wird.
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