SchlHOLG - Beschluss vom 12.03.2021
15 UF 75/20
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Ahrensburg, vom 27.03.2020
AG Ahrensburg, vom 09.04.2020

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichBeschwerdeberechtigung einer Witwe oder eines WitwersBemessung einer zu zahlenden AusgleichsrenteAnsprüche für die Vergangenheit

SchlHOLG, Beschluss vom 12.03.2021 - Aktenzeichen 15 UF 75/20

DRsp Nr. 2022/8082

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Beschwerdeberechtigung einer Witwe oder eines Witwers Bemessung einer zu zahlenden Ausgleichsrente Ansprüche für die Vergangenheit

1. Im Verfahren über einen Anspruch gegen den Versorgungsträger auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG ist die Witwe oder der Witwer der verstorbenen ausgleichspflichtigen Person beschwerdebefugt.2. Haben geschiedene Ehegatten den Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch eine zwischen ihnen getroffene Vereinbarung in zulässiger Weise herabgesetzt, so begrenzt die vereinbarte Höhe nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten grundsätzlich auch den Anspruch des anderen Ehegatten gegen den Versorgungsträger auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung (vgl. BGH, FamRZ 2017, 1660).3. Handelt es sich bei dem zwischen den geschiedenen Ehegatten vereinbarten Betrag um einen Nettobetrag nach Abzug der vom ausgleichspflichtigen Ehegatten abgeführten Sozialversicherungsbeiträge, ist dies bei der Bemessung der nach § 25 VersAusglG zu zahlenden Ausgleichsrente zu berücksichtigen, indem der Nettobetrag auf einen Bruttobetrag hochgerechnet wird.