OLG Celle - Beschluss vom 12.05.2021
21 UF 201/20
Normen:
FamFG § 70 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 352
Vorinstanzen:
AG Stade, vom 29.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 765/19

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichBewertung eines Anrechts aus einem BeamtenverhältnisNachehezeitliche Entscheidung eines geschiedenen Ehegatten über einen vorzeitigen Ruhestand unter Inkaufnahme eines VersorgungsabschlagsFehlender Bezug zur Ehezeit

OLG Celle, Beschluss vom 12.05.2021 - Aktenzeichen 21 UF 201/20

DRsp Nr. 2021/18272

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Bewertung eines Anrechts aus einem Beamtenverhältnis Nachehezeitliche Entscheidung eines geschiedenen Ehegatten über einen vorzeitigen Ruhestand unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags Fehlender Bezug zur Ehezeit

Während für die Bewertung eines Anrechts aus einem Beamtenverhältnis oder aus einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Anwartschaftsphase nach § 40 VersAusglG die Bemessungsgrundlagen zum Ende der Ehezeit maßgeblich sind und daher dessen fiktive Höhe bestimmt wird, sind nach § 41 Abs. 2 VersAusglG der Bewertung in der Leistungsphase die tatsächlichen Werte zugrunde zu legen. Die nachehezeitliche Entscheidung eines (geschiedenen) Ehegatten, unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags vorzeitig in den Ruhestand zu treten, weist keinen Bezug zur Ehezeit auf und wirkt nicht i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG auf den Ehezeitanteil zurück.