OLG Bamberg - Beschluss vom 08.08.2022
7 UF 99/22
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 84;
Vorinstanzen:
AG Würzburg, vom 20.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 609/18

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichBewusste und in Schädigungsabsicht vorgenommene Verkürzung eines auszugleichenden AnrechtsBegriff der groben UnbilligkeitBegehung von Straftaten

OLG Bamberg, Beschluss vom 08.08.2022 - Aktenzeichen 7 UF 99/22

DRsp Nr. 2023/802

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Bewusste und in Schädigungsabsicht vorgenommene Verkürzung eines auszugleichenden Anrechts Begriff der groben Unbilligkeit Begehung von Straftaten

1. Eine bewusste und in Schädigungsabsicht vorgenommene Verkürzung der erworbenen und im Versorgungsausgleich auszugleichenden Anrechte durch einen Ehegatten zum Nachteil des anderen Ehegatten kann eine grobe Unbilligkeit im Sinn des § 27 VersAusglG darstellen.2. Ein solcher Sachverhalt ist erkennbar nicht gegeben, wenn auszuschließen ist, dass der Ehegatte die Straftaten (zumindest auch) beging, um den anderen Ehegatten in irgendeiner Form - der Versorgungsausgleich war zu jener Zeit kein Thema - zu benachteiligen.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Würzburg vom 20.04.2022 wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.020 € festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 84;

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Würzburg hat mit Endbeschluss vom 20.04.2022 die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.