OLG Nürnberg - Beschluss vom 24.08.2020
7 UF 355/20
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRB 2021, 58
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 12.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 105 F 2588/19

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichBindung eines Versorgungsträgers an das Verlangen einer externen TeilungNacheheliche Wertentwicklung eines fondsorientierten Anrechts

OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.08.2020 - Aktenzeichen 7 UF 355/20

DRsp Nr. 2020/13855

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Bindung eines Versorgungsträgers an das Verlangen einer externen Teilung Nacheheliche Wertentwicklung eines fondsorientierten Anrechts

1. Hat der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person in der ersten Instanz gem. §§ 17, 14 Abs. 2 Nr. 2 VersausglG die externe Teilung verlangt, ist er an dieses Verlangen grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren gebunden. Ausnahmen hierzu sind allenfalls bei verfassungsrechtlich erheblicher Verletzung höherrangiger Grundrechte möglich (BVerfG, Beschluss vom 26.05.2020, FamRZ 2020, 1078 ff., Rz. 79)2. Bei der externen Teilung nach § 14 Abs. 1 VersAusglG ist bei der nachehelichen Wertentwicklung eines fondsorientierten Anrechts nicht nur die Kursentwicklung der Fondsanteile, sondern auch eine nach dem Pensionsplan planmäßig vorgesehene Umschichtung der Fondsanteile zwischen Ehezeitende und Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu beachten, da es sich hier um eine nachehezeitliche Veränderung i. S. des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG handelt, die auf den Ehezeitanteil zurückwirkt.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) (B... AG) werden Abs. 7 und Abs. 10 der Ziffer 2 des Tenors des Endbeschlusses des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen -, Az. 105 F 2588/19 vom 12.03.2020 wie folgt geändert:

(Abs. 7)

2. 3. 4.