OLG Bamberg - Beschluss vom 28.12.2020
2 UF 112/20
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 228;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1114
NJW-RR 2021, 456
Vorinstanzen:
AG Kulmbach, vom 18.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 001 F 186/19

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichEinmalige Kapitalzahlung aus einer KinderrentenversicherungKein unwiderrufliches Bezugsrecht

OLG Bamberg, Beschluss vom 28.12.2020 - Aktenzeichen 2 UF 112/20

DRsp Nr. 2021/4255

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Einmalige Kapitalzahlung aus einer Kinderrentenversicherung Kein unwiderrufliches Bezugsrecht

1. Eine private Rentenversicherung, die ein Ehegatte als Versicherungsnehmer auf das Leben seines Kindes als versicherte Person abgeschlossen hat, unterfällt nicht dem Versorgungsausgleich, wenn die versicherte Person für den Erlebensfall bezugsberechtigt sein soll und der vertragliche Rentenbeginn auf das Renteneintrittsalter des versicherten Kindes abstellt2. Es ist unerheblich, dass den Kindern kein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden ist, denn das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers und dessen Bezugsrecht im Todesfall unterfallen nicht dem Versorgungsausgleich, weil es in beiden Fällen nicht zu einer Rentenzahlung sondern zu einer einmaligen Kapitalzahlung kommt.

Tenor

1.

Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kulmbach vom 18.05.2020 (001 F 186/19) in Ziffer 2. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der X (Vers.-Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 12,5319 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der X, bezogen auf den 31.05.2019, übertragen.

Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.

2. 3. 4. 5.