OLG Oldenburg - Beschluss vom 04.08.2022
11 UF 76/22
Normen:
FamFG § 150 Abs. 5;
Fundstellen:
FamRB 2022, 431
FamRZ 2022, 1771
Vorinstanzen:
AG Bad Iburg, vom 29.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 338/21

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichEntgeltpunkte für langjährige VersicherungKeine hinreichende Verfestigung eines Grundrentenzuschlags vor Rentenbezug

OLG Oldenburg, Beschluss vom 04.08.2022 - Aktenzeichen 11 UF 76/22

DRsp Nr. 2022/12138

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Entgeltpunkte für langjährige Versicherung Keine hinreichende Verfestigung eines Grundrentenzuschlags vor Rentenbezug

I. Bei dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung handelt es sich um ein gem. § 2 Abs. 1 und 2 VersAusglG auszugleichendes Anrecht. II. Bezieht die ausgleichspflichtige Person noch keine Rente ist der Grundrentenzuschlag in der Regel noch nicht hinreichend verfestigt ist (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG).

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 7) vom 05.04.2021 wird der am 29.03.2022 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Iburg (Aktenzeichen: 5 F 338/21 S) in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich betreffend die Anrechte der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung GG wie folgt ergänzt:

Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung GG (Versicherungsnummer ...) in Höhe von 1,0330 Entgeltpunkten in Form des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bleibt Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung vorbehalten.

II. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

III. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 1.500 € festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 150 Abs. 5;

Gründe:

I.