OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.09.2022
9 UF 87/22
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; VersAusglG § 10 Abs. 1; SGB VI § 97a Abs. 1; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 02.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 325/21

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichEntgeltpunkte/Ost aus der sogenannten GrundrenteUnwirtschaftlichkeit eines Ausgleichs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.09.2022 - Aktenzeichen 9 UF 87/22

DRsp Nr. 2022/15406

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Entgeltpunkte/Ost aus der sogenannten Grundrente Unwirtschaftlichkeit eines Ausgleichs

Wird aufgrund einer Einkommensanrechnung keine Rentenzahlung aus übertragenen Grundrentenentgeltpunkten erfolgen, würde sich ein Ausgleich nicht zugunsten des Ausgleichsberechtigten auswirken und somit für ihn unwirtschaftlich im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG sein.

1. 1. Auf die Beschwerde der ... vom 17.06.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 02.06.2022 (Az. 3 F 325/21) zu Ziffer 2. erster Absatz des Tenors (betreffend die Regelung des Versorgungsausgleichs für die Anrechte der Antragstellerin bei der ...) unter Beibehaltung der übrigen Regelungen der angefochtenen Entscheidung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der ..., Versicherungsnummer ..., wird im Wege der internen Teilung zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 15,3772 Entgeltpunkten/Ost auf dessen Versicherungskonto bei der ... Versicherungsnummer ..., bezogen auf den 31.10.2021, übertragen.

Bezüglich des weiteren Anrechts der Antragstellerin bei der ...Versicherungsnummer ... auf einen Zuschlag an Entgeltpunkten/Ost für langjährige Versicherung mit einem Ausgleichswert von 0,7474 Entgeltpunkten Ost findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.