OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.09.2022
18 UF 138/21
Normen:
FamFG § 150; FamFG § 81;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 191
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 23.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 367/21

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichErmittlung der Differenz von Ausgleichswerten beiderseitiger Anrechte gleicher ArtEinbeziehung im Wege der Saldierung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2022 - Aktenzeichen 18 UF 138/21

DRsp Nr. 2022/13760

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Ermittlung der Differenz von Ausgleichswerten beiderseitiger Anrechte gleicher Art Einbeziehung im Wege der Saldierung

Bei Ermittlung der Differenz der Ausgleichswerte beiderseitiger Anrechte gleicher Art im Rahmen von § 18 Abs. 1 VersAusglG sind jedenfalls dann alle gleichartigen Anrechte im Wege der Saldierung einzubeziehen, wenn sie beim selben Versor-gungsträger bestehen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten Ziffer 2 und 6 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 23.07.2021 (42 F 367/21) in Ziffer 2 des Tenors, achter Absatz, abgeändert und wie folgt - unter Einfügung eines neunten Absatzes - neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLextra, Vers.-Nr. ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,20 Versorgungspunkten nach Maßgabe der AVBextra 02, bezogen auf den 31.01.2021, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLextra, Vers.-Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,87 Versorgungspunkten nach Maßgabe der AVBextra 02, bezogen auf den 31.01.2021, übertragen.

2. 3.