OLG Nürnberg - Beschluss vom 04.04.2022
7 UF 208/22
Normen:
VersAusglG § 41 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 12.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 113 F 2894/21

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichErmittlung eines Ehezeitanteils von Kindererziehungszeiten nicht nach der zeitratierlichen MethodeAnrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.04.2022 - Aktenzeichen 7 UF 208/22

DRsp Nr. 2022/12045

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Ermittlung eines Ehezeitanteils von Kindererziehungszeiten nicht nach der zeitratierlichen Methode Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation, Deutsche Bundespost, wird der zweite Absatz des Tenors zu 2 des Endbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 12.01.2022 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Präsidentin der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation, Deutsche Bundespost, Fachbereich Versorgung (Personalnummer ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 148,22 Euro monatlich, bezogen auf den 31.01.2021, übertragen.

II.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.158,60 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 41 Abs. 2;

Gründe

Der am ....1952 geborene Antragsteller und die am ...1949 geborene Antragsgegnerin schlossen am 20.12.1991 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Nürnberg die Ehe.

Im Laufe der Ehezeit erwarb die Ehefrau Anrechte auf ein Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG).