OLG Bamberg - Beschluss vom 15.11.2022
7 UF 193/22
Normen:
VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 84;
Vorinstanzen:
AG Würzburg, vom 26.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 1907/21

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichEventuelle Einkommensanrechnung im RentenleistungsbezugBerechnung des Grenzwertes für eine volle Anrechnung

OLG Bamberg, Beschluss vom 15.11.2022 - Aktenzeichen 7 UF 193/22

DRsp Nr. 2022/17040

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Eventuelle Einkommensanrechnung im Rentenleistungsbezug Berechnung des Grenzwertes für eine volle Anrechnung

1. Die eventuelle Einkommensanrechnung im Leistungsbezug ändert nichts daran, dass der Grundrentenzuschlag bereits hinreichend verfestigt ist (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG).2. Die Berechnung des Grenzwertes für die volle Anrechnung verändert sich auch dann, wenn - was völlig ungewiss ist - der Antragsgegner wieder heiratet (§ 97a Abs. 4 Satz 4 SGB VI).3. Eine Prognose dahingehend, ob der Antragsgegner in den verbleibenden Erwerbsjahren diesen Grenzbetrag nach § 97a Abs. 4 SGB VI erreichen wird, ist im Rahmen der Feststellung der Voraussetzungen der Unwirtschaftlichkeit nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG nicht vorzunehmen.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen Ziffer 2 des Endbeschlusses des Amtsgerichts Würzburg vom 26.08.2022 wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.080 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 84;

Gründe

I.

Mit Endbeschluss vom 26.08.2022 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Würzburg die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt wie folgt: