OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.10.2021
9 UF 178/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; VersAusglG § 16 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2022, 264
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 09.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 593/20

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichExterne Teilung einer landesrechtlichen BeamtenversorgungErfassung von Kindererziehungszuschlägen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.10.2021 - Aktenzeichen 9 UF 178/21

DRsp Nr. 2022/6497

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Externe Teilung einer landesrechtlichen Beamtenversorgung Erfassung von Kindererziehungszuschlägen

1. Auf die Beschwerde des Bezirksamts ... vom 14. September 2021, gerichtet gegen die Regelung zum Versorgungsausgleich der beim Bezirksamt bestehenden Anrechte im Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 09. August 2021 (Az. 5 F 593/20 und dort Ziff. 2. Abs. 3 des Tenors), wird der angefochtene Beschluss zu Ziff. 2. Abs. 3 seines Tenors unter Beibehaltung der übrigen Regelungen in Ziff. 1. und 2. Abs. 1-2 des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

...

2.

...

(Abs. 3)

Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin beim Bezirksamt ... (Pers.-Nr. ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 514,23 € monatlich auf dem vorhandenen Konto Nr. ... bei der DRV Berlin-Brandenburg, bezogen auf den 31.10.2020, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren fallen nicht an, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Der Beschwerdewert beträgt 1.500 €.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; VersAusglG § 16 Abs. 1;

Gründe:

1.