OLG Nürnberg - Beschluss vom 05.01.2021
11 UF 1171/20
Normen:
FamFG § 222 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Straubing, vom 03.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 001 F 273/20

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichExterne Teilung eines fondsgebunden AnrechtsTenorierung durch Nennung von Zugangsdaten einer der Berechnung des Zahlungsanspruchs dienenden zuverlässigen Website des Versorgungsträgers

OLG Nürnberg, Beschluss vom 05.01.2021 - Aktenzeichen 11 UF 1171/20

DRsp Nr. 2021/1733

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Externe Teilung eines fondsgebunden Anrechts Tenorierung durch Nennung von Zugangsdaten einer der Berechnung des Zahlungsanspruchs dienenden zuverlässigen Website des Versorgungsträgers

Wird ein fondsbezogenes Anrecht extern geteilt, genügt die Tenorierung den Anforderungen an die Vollstreckbarkeit gemäß § 222 Abs. 3 FamFG durch Nennung von Zugangsdaten einer der Berechnung des Zahlungsanspruchs dienenden zuverlässigen Website des Versorgungsträgers.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der ... wird der dritte Absatz von Ziffer 2 des Endbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Straubing vom 03.11.2020 (betreffend das Anrecht des Antragstellers bei der ... - Zusatzvorsorge Kapital -) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

2. 3. 4.