OLG Zweibrücken - Beschluss vom 01.09.2020
2 UF 92/20
Normen:
Vorinstanzen:
AG Pirmasens, vom 22.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 229/14

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichExterne Teilung von Anrechten

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.09.2020 - Aktenzeichen 2 UF 92/20

DRsp Nr. 2021/7441

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Externe Teilung von Anrechten

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) wird der Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pirmasens vom 22. Mai 2020 in seiner Ziffer 2. Absatz 4 geändert:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der H... L... AG (Versicherungsnummer ...) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 6.136,92 € bei der D... R... B... (Versicherungsnummer: ...) begründet, bezogen auf den 31. Mai 2014.

Die H... L... AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 3,25 % Zinsen für die Zeit von 1. Juni 2014 bis zur Rechtskraft dieser Ausgleichsentscheidung an die D... R... B... zu zahlen.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es als Zielversorgung für das extern zu teilende Anrecht des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 8) entsprechend dem von der Antragstellerin ausgeübten Wahlrecht die weitere Beteiligte zu 4) bestimmt.

2. 3. 4.