OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.11.2021
13 UF 99/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 228; VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 2; VersAusglG § 17;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 13.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 55 F 114/20
AG Neuruppin, vom 02.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 55 F 114/20

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichExterne Teilung von Anrechten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.11.2021 - Aktenzeichen 13 UF 99/21

DRsp Nr. 2021/18972

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Externe Teilung von Anrechten

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 2. Juni 2021 in der Fassung durch den Berichtigungsbeschluss vom 13. Juli 2021 im zweiten Absatz zu Ziffer 2 der Entscheidungsformel wie folgt geändert:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Telekom Technik GmbH (Versicherungsnummer (X) / (Y), zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 30.710 € auf deren Rentenversicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer (Z), bezogen auf den 31. Dezember 2020, begründet.

Die Deutsche Telekom Technik GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag seit dem 1. Januar 2021 bis zum Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses mit 1,6 % zu verzinsen und an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat diesen Betrag mit dem bei Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsentscheidung geltenden Umrechnungsfaktor in Entgeltpunkte umzurechnen.

Gerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.020 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 228;