OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.10.2021
9 UF 168/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; VersAusglG § 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 17.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 102/20

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichExterne Teilung zu Lasten einer beamtenrechtlichen Versorgung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.10.2021 - Aktenzeichen 9 UF 168/21

DRsp Nr. 2021/17778

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Externe Teilung zu Lasten einer beamtenrechtlichen Versorgung

1. Auf die Beschwerde des Landes Brandenburg (...) vom 30. August 2021 betreffend die Regelung des Versorgungsausgleichs im Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 17.08.2021 wird der angefochtene Beschluss zu Ziff. 2. Absatz 4 seines Tenors unter Beibehaltung der übrigen Regelungen seines Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners beim Land Brandenburg, ..., Pers.-Nr. ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 24,47 € monatlich auf dem vorhandenen Konto Nr. ... bei der DRV ..., bezogen auf den 29.02.2020, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren fallen nicht an, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Der Beschwerdewert beträgt 1.000 €.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; VersAusglG § 16 Abs. 1;

Gründe: