OLG Hamm - Beschluss vom 25.08.2021
12 UF 155/19
Normen:
VersAusglG § 19 Abs. 1; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 1; BetrAVG § 1;
Vorinstanzen:
AG Kamen, vom 29.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 87/15

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichFehlende Ausgleichsreife von AnrechtenBegriff der Altersversorgung

OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2021 - Aktenzeichen 12 UF 155/19

DRsp Nr. 2022/9385

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Fehlende Ausgleichsreife von Anrechten Begriff der Altersversorgung

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Kamen vom 29.04.2019 wird in Hinblick auf den Versorgungsausgleich zurückgewiesen.

2.

Klarstellend wird festgestellt, dass sich die Beschwerde der Antragstellerin in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt erledigt hat.

3.

Von Amts wegen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kamen in Ziffer 2. der angefochtenen Entscheidung wie folgt ergänzt:

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei Pensionskasse H AG findet nicht statt.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

5.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 36.400,00 € festgesetzt

(nachehelicher Unterhalt: 32.400,00 €; Versorgungsausgleich: 4.400,00 €)

6.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 19 Abs. 1; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 1; BetrAVG § 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten heirateten im Oktober 2001. Die Trennung erfolgte spätestens im August 2009. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 08.08.2013 zugestellt. Der Scheidungsbeschluss vom 29.04.2019 ist seit dem 23.08.2019 rechtskräftig.

Im Beschwerdeverfahren geht es nur noch um den Versorgungsausgleich.