OLG Karlsruhe - Beschluss vom 05.10.2022
20 UF 98/22
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 150;
Fundstellen:
FamRB 2023, 50
FamRZ 2023, 361
NJW-RR 2023, 9
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 20.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 174/21

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichFondsgebundene betriebliche AltersversorgungWert einer Garantieleistung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.10.2022 - Aktenzeichen 20 UF 98/22

DRsp Nr. 2022/16565

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Fondsgebundene betriebliche Altersversorgung Wert einer Garantieleistung

Liegt bei einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung nach den in zeitlicher Nähe zur erwarteten Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts eingeholten Auskünften des Versorgungsträgers der Wert der Investmentfondsanteile deutlich unter der garantierten (Mindest-)Versorgungsleistung ist nur der höhere Wert der Garantieleistung in der Beschlussformel auszuwerfen (Abgrenzung zu BGH FamRZ 2017, 1655).

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der L. GmbH wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Heidelberg vom 20.06.2022, Az. 33 F 174/21 - unter Ziffer 2 Abs. 2 und Abs. 3 wie folgt abgeändert:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsstellers bei der L. GmbH (Vers. Nr. ... (L. Vorsorge-Plan)) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2.396 € bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 31.10.2021, begründet. Die L. GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 1,37% Zinsen seit dem 01.11.2021 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

2. 3.