OLG Dresden - Beschluss vom 23.12.2020
21 UF 665/20
Normen:
VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 2; VersAusglG § 15 Abs. 1; FamFG § 222 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 844
Vorinstanzen:
AG Meißen, vom 07.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 775/19

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichFrist für Wahlrechtsausübung bei externer TeilungNachholung im Beschwerdeverfahren

OLG Dresden, Beschluss vom 23.12.2020 - Aktenzeichen 21 UF 665/20

DRsp Nr. 2021/1316

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Frist für Wahlrechtsausübung bei externer Teilung Nachholung im Beschwerdeverfahren

Frist für Wahlrechtsausübung bei externer Teilung, Anschluss an OLG Frankfurt, FamRZ 2020, 680

Das Wahlrecht bei externer Teilung ist in einer vom Gericht zu setzenden Frist auszuüben und kann im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden.

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meißen vom 07.09.2020 in Ziffer 2. Abs. 4 des Tenors - unter Beibehaltung der übrigen Regelungen zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2. Absätze 1 bis 3) - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der YYY Lebensversicherungs AG (Versicherungsnummer xx xxxxxxxxx.x) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5.817,65 € bei der XYX Lebensversicherungs Aktiengesellschaft (Versicherungsnummer: xx xx-xxxxxxx), bezogen auf den 31.12.2019, begründet. Die YYY Lebensversicherungs AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen in Höhe von jährlich 1,75 % seit dem 01.01.2020 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die XYX Lebensversicherungs Aktiengesellschaft zu zahlen.