OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.12.2022
13 UF 178/22
Normen:
VersAusglG § 51; FamFG § 42; FamFG § 43;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 938
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 19.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 55 F 82/20

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichGegenstand des VersorgungsausgleichsverfahrensVersorgungsanwartschaften und -anrechte der Ehegatten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.12.2022 - Aktenzeichen 13 UF 178/22

DRsp Nr. 2023/1402

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Gegenstand des Versorgungsausgleichsverfahrens Versorgungsanwartschaften und -anrechte der Ehegatten

Gegenstand des Versorgungsausgleichsverfahrens sind alle bei Ehezeitende vorhandenen und dem Versorgungsausgleich grundsätzlich unterfallenden Versorgungsanwartschaften und -anrechte der Ehegatten.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der auf den 19.08.2022 datierte und durch Übergabe an die Geschäftsstelle am 19.09.2022 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin aufgehoben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 2.130 €.

Normenkette:

VersAusglG § 51; FamFG § 42; FamFG § 43;

Gründe:

I.

Der beschwerdeführende Antragsteller wendet sich gegen die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich in seinem Scheidungsverfahren.