OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.05.2022
4 UF 43/19
Normen:
VersAusglG § 11 Abs. 1; VersAusglG § 1 Abs. 1; VersAusglG § 1 Abs. 2; VersAusglG § 5 Abs. 1; VersAusglG § 5 Abs. 2; VersAusglG § 5 Abs. 3; VersAusglG § 10 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 43
FuR 2022, 534
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 05.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 478 F 24143/17

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichGleichwertige Teilhabe der Ehegatten an in der Ehezeit erworbenen AnrechtenGebot der stichtagsbezogenen Halbteilung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.05.2022 - Aktenzeichen 4 UF 43/19

DRsp Nr. 2022/11614

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an in der Ehezeit erworbenen Anrechten Gebot der stichtagsbezogenen Halbteilung

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird im Ausspruch zum Wertausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Beschwerdeführerin (Absatz 3 des Beschlusstenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst: