OLG Bamberg - Beschluss vom 31.08.2022
7 UF 161/22
Normen:
SGB VI § 97a Abs. 1; FamFG § 150 Abs. 1; FamFG § 150 Abs. 3; FamGKG § 20;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 516
Vorinstanzen:
AG Würzburg, vom 13.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 118/22

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichGrundrentenzuschlag als bei der internen Teilung gesondert auszuweisendes AnrechtNichtausgleich geringfügiger Anwartschaften als ErmessensentscheidungVorliegen eines Grundes für einen Ausgleich trotz Geringwertigkeit eines Anrechts

OLG Bamberg, Beschluss vom 31.08.2022 - Aktenzeichen 7 UF 161/22

DRsp Nr. 2022/17043

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Grundrentenzuschlag als bei der internen Teilung gesondert auszuweisendes Anrecht Nichtausgleich geringfügiger Anwartschaften als Ermessensentscheidung Vorliegen eines Grundes für einen Ausgleich trotz Geringwertigkeit eines Anrechts

1. Es handelt sich bei dem sogenannten Grundrentenzuschlag nicht um ein nach § 10 Abs. 2 VersAusglG verrechenbares, sondern um ein bei der internen Teilung gesondert auszuweisendes Anrecht vergleichbar den Entgeltpunkten in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost).