OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.03.2021
6 UF 50/20
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; VersAusglG § 17; VersAusglG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Remscheid, vom 06.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 105/18

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichHöhe eines Transferverlustes bei externer Teilung von Anrechten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.03.2021 - Aktenzeichen 6 UF 50/20

DRsp Nr. 2022/688

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Höhe eines Transferverlustes bei externer Teilung von Anrechten

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des A.-Management e.V sowie die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Remscheid vom 06.03.2020, Az. 23 F 105/18, hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2. des Tenors) teilweise abgeändert und um folgenden Absatz ergänzt:

"Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des unter der Vers.-Nr. .../4 bestehenden Anrechts des Antragstellers bei dem A.-Management e.V. zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe 17.293,00 € bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 30.11.2018, begründet. Der A.-Management e.V. wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,36 % Zinsen seit dem 01.12.2018 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen."

II.

Auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Remscheid vom 06.03.2020, Az. 23 F 105/18, hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich betreffend das unter der Vers.-Nr. .../2 bestehende Anrecht des Antragstellers bei dem A.-Management e.V. (Ziffer 2. Abs. 2 des Tenors) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

III. IV.