I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg - Familiengericht - vom 10.03.2021, Az. 983 F 12/18/VA, in Ziffer 1, letzter Absatz, des Tenors (betr. das Anrecht des Antragstellers bei der ... GmbH & Co. KG) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der .... GmbH & Co. KG nach Maßgabe der Versorgungszusage vom 11.12.2012 zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von € 5.795,05 begründet.
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