OLG Hamburg - Beschluss vom 03.02.2022
7 UF 25/21
Normen:
VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRB 2022, 218
FamRZ 2022, 863
NJW-RR 2022, 1086
NZI 2022, 372
ZInsO 2022, 1075
r+s 2022, 164
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, vom 10.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 983 F 12/18/VA

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichInterne Teilung eines Anrechts aus einer bei einem Arbeitgeber bestehenden betrieblichen AltersvorsorgeInsolvenz des Arbeitgebers

OLG Hamburg, Beschluss vom 03.02.2022 - Aktenzeichen 7 UF 25/21

DRsp Nr. 2022/2756

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Interne Teilung eines Anrechts aus einer bei einem Arbeitgeber bestehenden betrieblichen Altersvorsorge Insolvenz des Arbeitgebers

1. Die Insolvenz eines Arbeitgebers steht der internen Teilung eines Anrechts aus einer bei dem Arbeitgeber bestehenden betrieblichen Altersvorsorge mit einem vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungsvertrages im Wege des Versorgungsausgleichs nicht zwingend entgegen. 2. Ein an dem Anrecht aus der Rückdeckungsversicherung begründetes Pfandrecht ist entsprechend dem Ausgleich zu teilen, wenn das Anrecht, für das die Rückdeckungsversicherung besteht, ausgeglichen wird.

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg - Familiengericht - vom 10.03.2021, Az. 983 F 12/18/VA, in Ziffer 1, letzter Absatz, des Tenors (betr. das Anrecht des Antragstellers bei der ... GmbH & Co. KG) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der .... GmbH & Co. KG nach Maßgabe der Versorgungszusage vom 11.12.2012 zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von € 5.795,05 begründet.