Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt1 vom 13. Oktober 2021 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (vierter Absatz des Tenors) hinsichtlich der Anrechte der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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